Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 12.03.2024 – 3 W 72/24
- OLG Rostock, 14.10.2021 – 4 U 50/21Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 10.07.2020 – 4 OA 120/20Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 01.04.2008 – 10 T 125/08
- LG Kleve, 21.05.2025 – 6 O 256/24
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 – 8 W 868/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 07.11.2025 – S 51 P 538/25
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 6 B 21/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.06.2025 – L 10 KR 353/24 KH
98 Entscheidungen zu § 62 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.